Bitte wählen Sie mindestens ein Anliegen aus.
Ihre aktuelle Auswahl überschreitet die maximale Termindauer. Bitte reduzieren Sie die Anzahl der Dienstleistungen.
Maximale Anzahl von Dienstleistungen überschritten
Bei technischen Änderungen ist zudem ein entsprechendes Gutachten einer amtlich anerkannten Technischen Prüfstelle vorzulegen.
Das Fahrzeug, welches mit einem Ausfuhrkennzeichen versehen werden soll, ist zwecks Identifizierung vorzuführen.
Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in unserem Landkreis, muss er einen Empfangsbevollmächtigten, der seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat, benennen.
Eine Außerbetriebsetzung kann ohne Vollmacht durch Dritte durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass die Bezahlung der Verwaltungsgebühren hierbei in der Zulassungsbehörde vor Ort zu erfolgen hat.
Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden soll, außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet") sein muss!
Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens beginnt immer mit dem Tag der Beantragung. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 6 Tage und darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen.
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